Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. hierzu auch die Beschuldigte: «Er war sehr laut und mir war es peinlich, da ich in dieser Gegend viele Leute kenne» [pag. 188 Z. 163 f.], «um eine peinliche Szene zu vermeiden» [pag. 188 Z. 165 f.]) – waren durchaus intakt. Angst oder Unbehagen während der Fahrt hat die Beschuldigte in ihren auffallend detailreichen, chronologischen Schilderungen gegenüber der Polizei nicht konstatiert. Sie erzählte nur, dass der Privatkläger sie angeschrien habe (pag. 180 Z. 62 f.). Insgesamt erachtet die Kammer als nicht erstellt, dass die Beschuldigte bei ihren Schilderungen der Ereignisse an der K.___