192 Z. 359-361]) sprechen für ein freiwilliges Einsteigen. Dies gilt umso mehr, als der Privatkläger beim Kerngeschehen konstant im Auto auf dem Beifahrersitz gesessen, die Beschuldigte somit lediglich via heruntergekurbeltem Fenster erreicht haben soll. Damit war sein Einsatz von Körperkraft faktisch begrenzt und die Fluchtmöglichkeiten der Beschuldigten – auch angesichts des am besagten Ort zu erwartenden Publikumsverkehrs (vgl. www.googlemaps.ch; vgl. zur Gerichtsnotorietät: Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.2;