zur Besprechung mit der Dienstärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern [nachfolgend: IRM], Frau Dr. O.________ [pag. 105]). Vor diesem Hintergrund zweifelt die Kammer nicht daran, dass sich die Beschuldigte gegenüber der Polizei wahrheitsgemäss zur Verletzung ihres linken Zeigefingers äusserte. Sodann will die Beschuldigte ausdrücklich ins Auto gestiegen sein, weil sie sich dann dachte, «dass es vielleicht besser wäre, das zu machen, was er [der Privat-