Dass das Grundgelenk des linken Zeigefingers geschwollen war, ist durch den IRM-Bericht vom 23. Oktober 2014 objektiviert (pag. 112 f.). Der Bericht hält fest, die Schwellung am Grundgelenk des linken Zeigefingers könne Folge des beschriebenen «nach hinten Dehnens» sein, als der Privatkläger die Beschuldigte aus dem Auto heraus an der linken Hand gepackt habe (pag. 113; vgl. auch den Rapport des KTD vom 14. November 2014 sowie die Abbildung 7 [pag. 97, 104] sowie die Telefonnotiz des leitenden Staatsanwaltes W.________ zur Besprechung mit der Dienstärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern [nachfolgend