Die Gewaltausübung seitens des Privatklägers beschränkte sich ihren eigenen Angaben vom 21. Oktober 2014 zufolge auf das Nach-hinten-Krümmen ihres Fingers, wobei sie relativierend aussagte; «als ich wegziehen wollte, dehnte es mir den Zeigefinger nach hinten» (pag. 180 Z. 58 f.). Damit belastete sie den Privatkläger nicht übermässig. Dass das Grundgelenk des linken Zeigefingers geschwollen war, ist durch den IRM-Bericht vom 23. Oktober 2014 objektiviert (pag.