Im Ergebnis hielt sie fest, dass die von der Beschuldigten geschilderte Entführung aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und der Dauer der Auseinandersetzung so nicht stattgefunden haben kann. Die Beschuldigte habe bezüglich der angeblichen Entführung auf offener Strasse falsche Angaben gemacht (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 752): 13.2.2 Beurteilung durch die Kammer Zugegebenermassen klingt das von der Beschuldigten geschilderte Zusammentreffen an der K.________ (Strasse) auf den ersten Blick abenteuerlich.