sowie das «Motiv der Beschuldigten» (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 761 f.) betreffend werden – soweit für die Klärung der Beweisfragen erforderlich – innerhalb der vorgenannten vier Phasen (Ziff. 13.2-13.5 hiernach) aufgegriffen.