(Strasse) (siehe Ziff. 13.2 hiernach);  Phase 2: Weitere körperliche Übergriffe vor und in der Wohnung des Privatklägers (siehe Ziff. 13.3 hiernach);  Phase 3: Drohen und Schlagen mit einer Pistole (siehe Ziff. 13.4 hiernach);  Phase 4: Ereignisse auf dem Sofa/Androhung eines sexuellen Übergriffs (siehe Ziff. 13.5 hiernach); Die vorinstanzlichen Ausführungen die «Beziehung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten» (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.