13. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Vorbemerkungen Was die Vorinstanz einleitend zu den beiden Beteiligten festhielt (pag. 743), trifft zu. Die Beschuldigte und der Privatkläger sind keine unbeschriebenen Blätter und haben Erfahrung mit der Strafjustiz (vgl. Strafregisterauszug zur Beschuldigten [pag. 880] und zum Privatkläger [pag. 699 ff. im Verfahren PEN 17 360 + 361, edierte Akten]). Vor diesem Hintergrund und angesichts ihres doppelten Aussagerückzugs ist es um die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten nicht eben gut bestellt.