Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten vorliegend als primäre Beweismittel zur Sachverhaltsermittlung bezeichnet (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 743). Nachfolgend werden die zentralen Aussagen der Involvierten direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (siehe Ziff. 13 hiernach) aufgegriffen und zitiert. Auf deren separate Zusammenfassung wird verzichtet.