11 12. Beweismittel Für die Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 743 f.). Hinzu kommen die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 912 ff., pag. 919 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten vorliegend als primäre Beweismittel zur Sachverhaltsermittlung bezeichnet (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.