Die Verteidigung unterstrich, dass sich alles effektiv so zugetragen habe oder in dubio zumindest so zugetragen haben könnte. Vor diesem Hintergrund gilt es, in einem ersten Schritt den Ablauf der Ereignisse am 21. Oktober 2014 (was, wann, wo und soweit relevant weshalb) als auch die Umstände, inwieweit es zu divergierenden Aussagen der Beschuldigten kam, soweit relevant zu klären. Basierend auf dem Beweisergebnis zum Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung (siehe Ziff. 13.6 hiernach) werden die Folgen für den Vorwurf der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen, beweiswürdigend aufgezeigt (siehe Ziff. 13.7 hiernach).