Demgegenüber bestreitet die Beschuldigte, hinsichtlich der geschilderten Ereignisse an der K.________ (Strasse) (Überfall auf offener Strasse, gewaltsames Ins- Auto-Zerren gegen ihren Willen), den weiteren körperlichen Übergriffen in der Wohnung des Privatklägers (mehrfaches An-den-Haaren-Reissen, wiederholtes Schlagen), dem Pistoleneinsatz (Drohen und Schlagen mit einer Pistole) sowie den Ereignissen auf dem Sofa gegenüber der Polizei bewusst falsche, den Privatkläger belastende Aussagen gemacht zu haben (pag. 925 ff.). Die Verteidigung unterstrich, dass sich alles effektiv so zugetragen habe oder in dubio zumindest so zugetragen haben könnte.