934 ff.) – wieder darauf zurückkam. Sie erklärte «den Rückzug vom Rückzug» mit der Begründung, sie sei bei der Aussage vom 2. September 2015 unter Druck gesetzt worden (pag. 233 ff.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers anerkannte die Verteidigung, die Aussagen der Beschuldigten seien insoweit aggraviert, als sie ausgesagt habe, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in die Wohnung gerissen worden (pag. 926 f.). Demgegenüber bestreitet die Beschuldigte, hinsichtlich der geschilderten Ereignisse an der K._____