11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt sowie Beweisfragen Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zutreffend erwog (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 742), ist unbestritten, dass es am 21. Oktober 2014 zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten in seiner damaligen Wohnung an der M.________ (Adresse) in Langenthal zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung kam (pag. 913 Z. 1-4), bei welcher die Beschuldigte diverse Verletzungen davontrug (vgl. zu den Verletzungen insbesondere den Rapport des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern [nachfolgend: