Zudem habe er als Motiv für die falschen Anschuldigungen das gestohlene Geld sowie seine Drohung, ihrem Vater sowie ihrem Freund von der Beziehung zu ihm (Privatkläger) zu erzählen, nennen können (pag. 936). Seine konstanten Aussagen zum Kerngeschehen enthielten etliche Realkennzeichen. 10.3 Vorbringen des Privatklägers Seinem Antrag entsprechend wurde Rechtsanwalt E.________ von der Anwesenheit an der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert (pag. 889, 894). Nebst den vorab schriftlich eingereichten Anträgen (siehe Ziff. 5 hiervor) verzichtete er für den Privatkläger auf weiterführende Ausführungen zum Verfahrensgegenstand.