934 ff.). 10.2.2 Würdigung der Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger habe gelogen, um sich aufgrund seiner Drogen- und Waffengeschäfte nicht selbst zu belasten. Die Beschuldigte habe er nicht unnötig belastet. Eingestanden habe er von Beginn weg – wenn auch teilweise relativierend – dass er sie mehrmals geohrfeigt, am Hals und an den Haaren gehalten und sie angespuckt habe. Auch die Beziehung zu ihr habe er offengelegt. Zudem habe er als Motiv für die falschen Anschuldigungen das gestohlene Geld sowie seine Drohung, ihrem Vater sowie ihrem Freund von der Beziehung zu ihm (Privatkläger) zu erzählen, nennen können (pag.