und seien nicht glaubhaft. Die gegen den Privatkläger gerichteten Anschuldigungen betreffend Auto, Wohnung und Sofa seien nicht ansatzweise plausibel. Bewahrheitet habe sich jedoch ihre Aussage, wonach es sich beim Privatkläger um einen (grossen) Drogendealer handle. Durchaus erheblich wie auch ursächlich für die Untersuchungshaft seien ihre bewusst falschen Aussagen. Im Ergebnis sei der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu erachten. Dies stehe auch im Einklang mit ihrer einzig glaubhaften Rückzugserklärung vom 16. bzw. 24. Juni 2015, wobei die Motivation dahinter unbekannt geblieben sei (pag. 934 ff.).