Gestützt auf die vorgenannten Indizien sowie den Grundsatz in dubio pro reo sei folglich davon auszugehen, dass das von der Beschuldigten geschilderte Geschehen tatsächlich stattgefunden habe (pag. 926). 10.1.4 Zu den Ereignissen auf dem Sofa Es treffe zu, dass der Privatkläger zur Beschuldigten gesagt habe, sie könnten wegen des Geldes Sex haben, er dann angefangen habe, seine Hose zu öffnen und er sie darüber hinaus geschlagen habe. Entscheidend sei aber, dass die Beschuldigte auch ausgesagt habe, dass er es geschafft hätte, sie zu vergewaltigen, wenn er dies gewollt hätte.