Erstellt sei auch die dokumentierte Verletzung auf der Stirn der Beschuldigten. Eine solche werde erfahrungsgemäss durch Schlagen mit einem harten Gegenstand und nicht durch einen blossen Faustschlag hervorgerufen. Gestützt auf die vorgenannten Indizien sowie den Grundsatz in dubio pro reo sei folglich davon auszugehen, dass das von der Beschuldigten geschilderte Geschehen tatsächlich stattgefunden habe (pag.