Der Umstand, dass die Pistole bei der Hausdurchsuchung unter der Matratze des Privatklägers vorgefunden worden sei, spreche für die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten. Der Privatkläger habe angegeben, die Waffe sei am besagten Abend in der Schublade gewesen, sie sei dann aber von der Polizei unter der Matratze gefunden worden. Dies indiziere, dass der Privatkläger selber die Pistole herausgenommen und an einen anderen Ort verbracht habe, was wiederum für den von der Beschuldigten geschilderten Pistoleneinsatz spreche. Erstellt sei auch die dokumentierte Verletzung auf der Stirn der Beschuldigten.