Zum Pistoleneinsatz gegen die Beschuldigte Die Aussagen der Beschuldigten zum Pistoleneinsatz seien entgegen der Vorinstanz nicht wirklich unterschiedlich (pag. 182 Z. 139 ff., pag. 198 Z. 229 ff.). Kein erheblicher Widerspruch sei, dass die Beschuldigte die Stirn bzw. rechte Schläfe im Zusammenhang mit dem Schlagen mit einer Pistole erwähnt habe. Der Umstand, dass die Pistole bei der Hausdurchsuchung unter der Matratze des Privatklägers vorgefunden worden sei, spreche für die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten.