Es sei jedoch festzustellen, dass auch der Privatkläger selber zugestanden habe, sich am besagten Abend an der Beschuldigten, auch an deren Haaren, vergriffen zu haben. Die Aussage vom 28. Oktober 2014, wonach er sie lediglich an den Haaren gehalten habe, stelle offensichtlich eine Relativierung dar. Auch die Szene, bei welcher der Privatkläger seinen eigenen Angaben zufolge die Beschuldigte an die Wangen gedrückt haben will, um den Schlüssel aus ihrem Mund nehmen zu können, zeige sein stark aggressives Verhalten (pag. 926). 10.1.3 Zum Pistoleneinsatz gegen die Beschuldigte