Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte eine Entführung ausgeschlossen werden müssen (pag. 926). 10.1.2 Zum Verbringen in die Wohnung und zu den weiteren körperlichen Übergriffen in der Wohnung Insgesamt liege eine Aggravation maximal insofern vor, als die Beschuldigte ausgesagt habe, an den Haaren in die Wohnung des Privatklägers gezogen worden zu sein (pag. 926, siehe Ziff. 11. hiernach). Es sei jedoch festzustellen, dass auch der Privatkläger selber zugestanden habe, sich am besagten Abend an der Beschuldigten, auch an deren Haaren, vergriffen zu haben.