9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift für mehrheitlich erstellt. Nicht als erwiesen erachtete sie, dass die falschen Anschuldigungen der Beschuldigten ursächlich für die Inhaftierung des Privatklägers gewesen sind. Explizit offen liess sie, ob der Privatkläger die Beschuldigte mit der Pistole bedroht und sie geschlagen hat (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 764 f.).