515 f.) zu Protokoll gab. Dieses Vorgehen ist zulässig, könnten doch auch bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung nach Art. 399 Abs. 4 Bst. b StPO nach wie vor tatsächliche Umstände angefochten werden, die sich mildernd oder verschärfend auf das Verschulden bzw. die Strafe auswirken (wie bspw. Menge und Reinheitsgrad von Drogen im Betäubungsmittelstrafrecht, vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 19 zu Art. 399 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2).