Dieser Aspekt beeinflusst das Beweisergebnis zum Vorwurf der Freiheitsberaubung mit. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Strafzumessung wird im Folgenden von der Kammer erneut – wenngleich nur in beschränktem Umfang – geprüft, was sich am 21. Oktober 2014 zwischen den Parteien zugetragen hat und inwieweit die Beschuldigte gegenüber der Polizei (anlässlich der Anzeigeerstattung gegen den Privatkläger resp. in einer weiteren, späteren Einvernahme) wissentlich falsche bzw. bewusst deutlich aggravierende Aussagen im Sinne von Ziff. I.1 der Anklageschrift (pag. 515 f.) zu Protokoll gab.