Hinsichtlich des in der gleichen Anklageziffer umschriebenen Vorwurfs der mehrfachen falschen Anschuldigung ist die Situation insofern speziell, als die Beschuldigte zwar den vorinstanzlichen Schuldspruch (der im Dispositiv explizit keine Mehrfachbegehung enthält; pag. 709) akzeptierte, jedoch einzelne damit zusammenhängende Sachverhaltsfeststellungen bestreitet (pag. 924 ff.; siehe zum bestrittenen Sachverhalt Ziff. 9 hiernach). Dieser Aspekt beeinflusst das Beweisergebnis zum Vorwurf der Freiheitsberaubung mit.