Insgesamt ist der vorinstanzlich als erstellt erachtete Sachverhalt (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 764 f.) aufgrund des angefochtenen Freispruchs von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen von der Kammer neu zu beurteilen (Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 515 f.). Hinsichtlich des in der gleichen Anklageziffer umschriebenen Vorwurfs der mehrfachen falschen Anschuldigung ist die Situation insofern speziell, als die Beschuldigte zwar den vorinstanzlichen Schuldspruch (der im Dispositiv explizit keine Mehrfachbegehung enthält;