Die Beschuldigte gab schlussendlich zu, die vorgenannten Teile ihrer Darstellungen erfunden zu haben. Mit Schreiben vom 16.6.2015 resp. in der Einvernahme vom 2.9.2015 zog A.________ ihre diesbezüglichen Vorwürfe gegen den Privatkläger zurück und erklärte, diese Vorkommnisse hätten in der geschilderten Form gar nie stattgefunden. Sie erklärte, den Rückzug ihrer belastenden Aussagen im Wissen zu machen, sich möglicherweise selber strafbar zu machen.