Der Privatkläger wurde gestützt auf die vorgenannten, erfundenen resp. aggravierten Vorwürfe der Beschuldigten am 21.10.2014 wegen Ausführungs-, Wiederholungs-sowie Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher er mit Verfügung vom 16.1.2015 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Entscheid ZMG vom 26.1.2015) entlassen wurde. Er befand sich für insgesamt 88 Tagen primär gestützt auf die falschen Belastungen der Beschuldigten in Untersuchungshaft. Es kann als erwiesen erachtet werden, dass der Privatkläger wegen der weiteren durch die Beschuldigte erhobenen resp.