515 f.): Die wegen falscher Anschuldigung mehrfach rechtskräftig vorbestrafte Beschuldigte warf dem Privatkläger mit wissentlich falschen resp. bewusst deutlich aggravierten Aussagen gegenüber der Polizei (anlässlich der Anzeigeerstattung gegen den PK resp. in einer weiteren, späteren Einvernahme) wider besseres Wissen und mit der Absicht resp.