7. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung und der falschen Anschuldigung In der Anklageschrift vom 6. August 2018 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen (Freiheitsentzug von mehr als zehn Tagen) sowie der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen zwischen dem 21. Oktober 2014 und dem 24. Juni 2015, namentlich am 21. Oktober und 9. Dezember 2012, in Langenthal, z.N. des Privatklägers, wie folgt schuldig gemacht zu haben (Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 515 f.):