V.1. (Einziehung der beschlagnahmten Waffen inkl. Zubehör, pag. 712) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt hinsichtlich der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Schuld-, Sanktions- und Kostenpunkt (Ziff. I., Ziff. II. Sanktionspunkt 1. [pag. 710] sowie Ziff. II. Sanktionspunkt 4.) darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).