I. (Freispruch von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, pag. 709), die Ziff. II. in den Sanktionspunkten 1. (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Festsetzung der Probezeit auf 5 Jahre) sowie 4. und 5. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des erstinstanzlichen Urteils durch die Kammer neu zu beurteilen (pag. 710). Dies gilt auch für die amtliche Entschädigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 711).