Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen (Freiheitsentzug von mehr als 10 Tagen), z.N. des Privatklägers (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709). Weiter richtete sie ihre Anschlussberufung gegen das Strafmass in Bezug auf die Freiheitsstrafe (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710; pag. 947 f.). Damit sind die Ziff. I. (Freispruch von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, pag. 709), die Ziff.