6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen angefochten (siehe Ziff. 2. hiervor). Sie richtete ihre Berufung gegen das Strafmass, konkret gegen Höhe und Vollzugsform der Freiheitsstrafe (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710; pag. 942). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen (Freiheitsentzug von mehr als 10 Tagen), z.N. des Privatklägers (Ziff.