1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs für einen Sanktionsteil von 22 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zuzüglich einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 5 III. Im Weiteren sei zu verfügen: Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).