4. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziff. II.1. der Verurteilung sei A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Anrechnung bisher erstandener Haft zu bestrafen. Die Probezeit sei mit zwei Jahren zu bemessen. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend der Dispositiv-Ziff. II.4. der Verurteilung A.________ aufzuerlegen. Gleich sei mit der Entschädigung des Privatklägers gemäss der Dispositiv-Ziff. II.5. der Verurteilung zu verfahren. Ebenso sei die Dispositiv-Ziff. Ill betreffend die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigerin zu bestätigen.