 in der Verurteilung in den Ziff. II.2. und II.3 (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Übertretungsbusse von CHF 300.00) sowie  in den Dispositiv-Ziff. IV betreffend den Zivilpunkt sowie V betreffend weitere Verfügungen in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.________ sei von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183, 184 StGB zum Nachteil von D.________ freizusprechen. 3. A.________ sei wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. l StGB zum Nachteil von D.________, schuldig zu sprechen.