aStGB z.N. des Privatklägers schuldig zu erklären, unter Anfechtung des Strafmasses und Akzept der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Urteil der Vorinstanz (pag. 942 f.). Staatsanwältin H.________ beantragte daraufhin im Plädoyer für die Generalstaatsanwaltschaft die Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen falscher Anschuldigung z.N. des Privatklägers (pag. 947).