Mit Eingabe vom 13. November 2019 erklärte die Beschuldigte, nichts gegen die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft einzuwenden zu haben (pag. 807). Der Privatkläger liess sich hierzu nicht vernehmen (pag. 804, 836). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. September 2021 beantragte Rechtsanwalt I.________ (vgl. zum Wechsel der Verteidigung Ziff. 3 hiernach) im Plädoyer für die Beschuldigte, sie sei wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 aStGB z.N. des Privatklägers schuldig zu erklären, unter Anfechtung des Strafmasses und Akzept der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Urteil der Vorinstanz (pag.