Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin H.________, teilte mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe. Gleichzeitig schloss sie sich der Berufung der Beschuldigten an (pag. 800 ff.; zum Umfang der Anschlussberufung vgl. Ziff. 6 hiernach). D.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 803). Mit Eingabe vom 13. November 2019 erklärte die Beschuldigte, nichts gegen die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft einzuwenden zu haben (pag.