2. Berufung Mit Eingabe vom 7. März 2019 meldete Rechtsanwältin B.________ namens der Beschuldigten fristgerecht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 723). Die Berufungserklärung der Beschuldigten datiert vom 26. September 2019 und ging ebenfalls innert Frist und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 792 ff.). Darin beschränkte die Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung, auf das Strafmass sowie auf die darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 794). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin H.___