SR 312.0]; Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 712). Abschliessend traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen, wobei sie insbesondere die beschlagnahmten Waffen inkl. Zubehör gestützt auf Art. 69 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) einzog (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 712).