2 Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 711 f.). Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers zufolge unzureichender Begründung und Bezifferung der Genugtuungsforderung ohne die Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 Bst. b Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0];