II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710) und verurteilte sie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5‘743.45 an den Straf- und Zivilkläger, D.________, für seine Aufwendungen im Verfahren. Soweit weitergehend wies die Vorinstanz die Zivilforderung betreffend Prozessentschädigung ab (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710 f.).