Sodann wurde sie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘500.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde, verurteilt (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710). Weiter auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘520.00 (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.