In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei sie für eine Teilstrafe von 10 Monaten den Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren aufschob und die Polizeihaft von einem Tag an die zu vollziehende Teilstrafe (6 Monate) anrechnete (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710). Sodann wurde sie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘500.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff.