Hingegen erklärte die Vorinstanz die Beschuldigte wie folgt schuldig (Ziff. II.1.–3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709): 1. der falschen Anschuldigung, begangen am 21. Oktober 2014 in Langenthal z.N.v. D.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 2.1. durch Erwerb ohne Waffenerwerbschein sowie Besitz einer bewilligungspflichtigen Feuerwaffe (Pistole Astra F.________ Cal. 6.35 mit Magazin mit fünf Patronen und Waffenputzzeug Grün) ca. im April 2016 in Bern, festgestellt am 5. Oktober 2016 in Ur- tenen-Schönbühl;